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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir nehmen Bezug auf unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die wir nachstehend zu Ihrer Kenntnis­nahme aufführen. Diese gelten für alle mit uns getroffenen Verein-barungen jetzt und in der Zukunft vorbe­haltlich einzelvertraglicher Regelungen, die immer vorrangig sind.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Ver­kaufsbe­dingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs-bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abwei­chenden Bedingungen des Kunden die
Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ verein­bart (Ge­fahrenübergang).

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschulde­ten Unter­suchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbe seitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatz-ansprü­che geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vor­sätzliche Vertragsverletzung ange­lastet wird, ist die Schadens-ersatzhaftung auf den vorhersehba­ren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern wir schuldhaft eine wesentliche Ver­tragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise ein­tretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-heit bleibt unbe­rührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkt-haftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahren-über­gang.

Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unbe­rührt; sie beträgt 5 Jahre gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in dieser Regelung vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbe­sondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsab­schluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde an­stelle des Anspruchs auf Ersatz des Scha­dens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Auf­wendungen verlangt.

Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mit­arbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrentverhältnis) aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen dient. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst bei Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
 
Der Kunde darf die gelieferte Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er tritt bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses zwischen ihm und uns die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherheitshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf die Saldoforderung aus einem eventuellen Kontokorrentverhältnis des Käufers mit seinen Abnehmern. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden endet der Kontokorrent automatisch, wobei uns der saldenmäßige Überschuss bereits jetzt abgetreten ist. Wird Vorbehaltsware zusammen mit Waren anderer Lieferanten nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die vorstehend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren veräußert wird. 
 
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von diesem Recht nur im Fall des Zahlungsverzuges oder der Stellung des Insolvenzantrages über das Vermögen des Kunden Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir dies nicht selbst tun – und uns zur Einziehung erforderliche Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Kunden zu betreten. Der Kunde ist zur Herausgabe unter Verzicht auf alle Einreden verpflichtet. 
 
Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware bzw. die im Voraus abgetretenen Forderungen oder sonstigen Beeinträchtigungen unserer Rechte muss der Kunde uns unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen unverzüglich benachrichtigen. 
 
Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für uns als Hersteller, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung unserer Vorbehaltswaren mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. 
 
Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an einer neuen Sache, so sind wir und der Kunde darüber einig, dass uns dieser Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. 
 
Tritt der Käufer im Rahmen eines echten Factorings die an uns abgetretene Forderung an den Factor ab, werden unsere Forderungen sofort bei Gutschriftserteilung bzw. Zahlung durch den Factor ungeachtet anderer Vereinbarungen fällig. Der Käufer tritt uns bereits jetzt seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Ankauf von Weiterveräußerungsforderungen ab, soweit sie von uns gelieferte Ware betreffen. Er verpflichtet sich, diese Abtretungen dem Factor anzuzeigen und diesen anzuweisen, insoweit nur an uns zu zahlen. 
 
Sobald die Summe des realisierbaren Wertes der uns vom Käufer gegebenen Sicherheiten unsere Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung um mehr als 50 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten bis zu einer Deckungsgrenze von 110 % der gesicherten Forderung verpflichtet. 
 
Unsere Vorbehaltsware ist vom Kunden gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschaden so zu versichern, wie er seine eigenen Vermögensgegenstände zu versichern pflegt. Die Versicherungsansprüche werden an uns in Höhe aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen abgetreten. 
 
Soweit wir aufgrund vorstehender Bestimmungen berechtigt sind, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, ist der Kunde zur spesen- und frachtfreien Übergabe der Ware und zum Ersatz eines durch die Beschädigung oder unsachgemäße Behandlung oder durch den Mehrtransport entstandenen Minderwertes verpflichtet. Er haftet auch für den uns entgangenen Gewinn. 
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch be­rechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist aus­geschlossen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Er­füllungsort.

Mit freundlichen Grüssen
Centerline Germany GmbH

Udo Schulz
Geschäftsführer

English version: General Terms and Conditions of Business

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